Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines und Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen der privaten Landbrauerei Schönram GmbH & CO KG – nachstehend „Brauerei“ genannt – und ihren Geschäftspartnern – nachstehend „Kunde“ genannt -, soweit keine anderslautende schriftliche Individualvereinbarung vorliegt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Brauerei in deren Kenntnis den Auftrag gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.
Mündliche Erklärungen von Mitarbeitern der Brauerei sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2. Lieferung
2.1. Sämtliche Angebote der Brauerei sind hinsichtlich Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Brauerei oder mit erfolgter Lieferung zustande.
2.2. Lieferungen können nur an Werktagen (Montag bis Freitag), gemäß Toureneinteilung der Brauerei, erfolgen.
2.3. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Feuer, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Versorgungsengpässe u.ä.,
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Brauerei liegen, berechtigen die Brauerei vom Vertrag zurück zu treten, oder den Lieferzeitpunkt angemessen hinauszuschieben. Eine Änderung des Liefertermins teilt die Brauerei dem Kunden unter Angaben von Gründen und Benennung des neuen Liefertermins unverzüglich mit.
2.4. Die Brauerei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug oder Unmöglichkeit auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer von der Brauerei zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist eine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.5. Die Brauerei haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug oder Unmöglichkeit auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber eine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1. Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Belieferung für die jeweilige Kundengruppe gültigen Tages-/Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam.
3.2. Die Forderungen aus Lieferungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Zahlungen durch Überweisung, Scheck oder Bankabbuchung gelten erst dann als erfolgt, wenn der Brauerei der Betrag endgültig gutgeschrieben worden ist.
Die Fahrer der Brauerei sind zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt.
3.3. Zahlt der Kunde nicht termingerecht, kann die Brauerei ab Fälligkeitszeitpunkt Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnen.
3.4. Zahlt der Kunde nicht termingerecht, stellt er seine Zahlungen ein oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so kann die Brauerei sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden fällig stellen, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
3.5. Bei Zahlungsverzug hat die Brauerei außerdem das Recht, weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen.
3.6. Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur zulässig, wenn dessen Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis geltend machen.
3.7. Der Kunde hat alle Abrechnungen (Rechnungen / Leergutsalden / Lieferscheine / Kontoauszüge /Leihscheine) auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang schriftlich gegenüber der Brauerei zu erheben. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, anerkennt der Kunde deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Brauerei wird auf den jeweiligen Abrechnungen / Saldenbestätigungen jeweils auf die Folge der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gesondert hinweisen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Das Eigentum an den gelieferten Waren behält sich die Brauerei bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu diesem Zeitpunkt zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus einem Kontokorrentverhältnis
4.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern; er tritt jedoch bereits jetzt die gesamte Kaufpreisforderung nebst allen Nebenansprüchen zur Sicherung der Forderungen der Brauerei an diese ab. Die Brauerei nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Brauerei, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Die Brauerei verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Brauerei verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die zugehörigen Unterlagen aushändigt. Die Brauerei ist insoweit berechtigt, durch Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen des Kunden entsprechende Feststellungen zu treffen.
4.3. Die Brauerei kann die Abtretung gegenüber dem Abnehmer des Kunden offenlegen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Brauerei nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4.4. Die Vorbehaltsware darf vom Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden. Pfänden Dritte die Vorbehaltsware, so muss der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt der Brauerei hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
4.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Brauerei berechtigt, die Brauereierzeugnisse zurück zu nehmen. Ebenso berechtigt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden die Brauerei vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Bereits jetzt erteilt der Kunde der Brauerei das Recht zum Betreten seines Geländes und seiner Räumlichkeiten, um die gelieferten Waren hierfür wieder in Empfang nehmen zu können. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch die Brauerei liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen neben dem Rücktritt bleibt unberührt, § 325 BGB.
4.6. Übersteigt der Wert der Sicherung die Forderungen der Brauerei nachhaltig um mehr als 15 %, wird die Brauerei auf Verlangen des Kunden die übersteigende Sicherheit freigeben. Die Auswahl freizugebender Sicherheiten bleibt der Brauerei vorbehalten.
5. Gewährleistung und Mängelhaftung
5.1. Die Brauerei wird ihre Produkte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in einwandfreier Qualität herstellen und liefern.
5.2. Eine etwaige Beanstandung der Qualität, der gelieferten Menge oder einer Falschlieferung ist vom Kunden unverzüglich der Brauerei gegenüber schriftlich zu rügen.
Beanstandungen von Abweichungen der auf den Lieferscheinen angegebenen Mengen sind beim Empfang der Ware geltend zu machen; Fehlmengen sind auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer abzuzeichnen. Im Übrigen sind Beanstandungen offensichtlicher Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen geltend zu machen. Andernfalls ist eine Haftung der Brauerei wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
Bei berechtigter Mängelrüge kann die Brauerei Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Hierzu hat der Kunde der Brauerei eine angemessene Frist einzuräumen.
5.3. Für Schäden / Mängel an Getränken, die seitens des Kunden oder von Dritten durch nicht sachgemäße (frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt) Lagerung und Beförderung oder nicht sachgemäßen Ausschank entstehen, haftet die Brauerei nicht.
5.4. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haftet die Brauerei nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Brauerei haftet auch, sofern schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird. Die Haftung auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung bleibt unberührt.
Die Höhe der Haftung ist in den vorgenannten Fällen – ausgenommen die Haftung für Vorsatz – auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
Die gesetzliche Haftung wegen eines Personenschadens gleich welcher Art sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Soweit eine Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der eigenen Mitarbeiter der Brauerei, deren Erfüllungsgehilfen und Vertreter.
6. Leergut
6.1. Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit fester Firmenkennzeichnung oder Beschriftung versehene Leergut (Kästen, Stahlflaschen, Fässer, Getränkecontainer, Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei.
Gelieferte Flaschen hat der Kunde in gleicher Art, Zahl und Güte zurück zu geben.
6.2. Die Brauerei ist berechtigt, für Leergut Pfand nach ihren geltenden Preislisten zu erheben. Pfandbeträge sind gleichzeitig mit den Warenrechnungen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig.
Die Pfandbeträge dienen lediglich als Sicherheit für die Rückgabeverpflichtung des Kunden und stellen nicht den Wiederbeschaffungswert dar.
6.3. Der Kunde hat das Leergut in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu geben.
Die Brauerei nimmt bepfandete, dauerhaft betrieblich gekennzeichnete Eigenverpackungen gegen Pfanderstattung in vollem Umfang zurück.
Andere Verpackungen, insbesondere Flaschen, nimmt die Brauerei gegen Pfanderstattung in dem Umfang zurück, wie sie im Rahmen der normalen Geschäftsbeziehungen zwischen Brauerei und Kunden bzw. entsprechend den üblichen Marktverhältnissen unter Berücksichtigung der normalen saisonalen und logistischen Schwankungen abgegeben worden sind. Unangemessen hohe Mehrmengen kann die Brauerei zurückweisen.
Die Brauerei ist nicht verpflichtet, unsortiertes Leergut mit unterschiedlichen Flaschengrößen (Fremdleergut) zurück zu nehmen. Bei gleichwohl erfolgter Rücknahme werden die Kosten für die Flaschensortierung und ggf. Rückführung von Fremdleergut dem Kunden in Rechnung gestellt.
Bei einer Gebindeumstellung kann die Brauerei die Rücknahme des bisherigen Leerguts nach angemessener Frist zurück weisen. Die Frist darf 2 Monate nicht unterschreiten.
6.4. Laufen beim Kunden unangemessen hohe Leergutsalden zu dessen Lasten auf und gleicht der Kunde diese auf Anmahnung nicht aus, kann die Brauerei die weitere Lieferung von Vollgut von entsprechender Leergutrückgabe abhängig machen.
6.5. Für nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebenes Leergut ist Schadenersatz zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet wird.
7. Transport- und Ladungssicherung
7.1. Bei Abholungen von Waren dürfen laut Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Güterkraftverkehr (GüKG) nur Fahrer bzw. Frachtführer eingesetzt werden, die die Voraussetzungen des § 7 b GüKG erfüllen. Ausländische Fahrer aus Drittstaaten benötigen eine gültige Arbeitsgenehmigung. Die Fahrzeuge dieser Fahrer werden nur beladen, wenn der Brauerei eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7 b Abs. 1 Satz 2 GüKG auf Verlangen vorgelegt wird. Kosten von Nichtverladung, die wegen des Fehlens der vorstehend genannten Voraussetzungen entstehen, werden von der Brauerei nicht übernommen.
7.2. Unbeschadet der Verpflichtungen des Lieferanten gem. § 22 StVO verpflichtet sich der Kunde, eigenverantwortlich sicherzustellen, dass auch mit der jeweils konkret verladenen Ware sämtliche straßenverkehrs- und transportrechtlichen Sicherheitsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Ladungssicherung, eingehalten werden.
7.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Brauerei von allen Schäden frei zu stellen, die dadurch eintreten, dass der Kunde gegen seine vorstehende Verpflichtung verstoßen hat.
8. Leihgegenstände
Leihgegenstände werden dem Kunden nur für die vereinbarte Zeit und unter Ausschluss jedweder Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung folgen, überlassen. Die Brauerei kann diese Gegenstände jederzeit überprüfen, auswechseln und zurückfordern. Leihgegenstände sind vom Kunden gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, die Leihgegenstände bei Einstellung des Bierbezuges und/oder nach Leihzeitende vollständig, in gutem Zustand, unter Beachtung der Abnutzung, zurück zu geben. Nicht zurückgegebene Leihgegenstände sind zu deren Zweitwert vom Kunden zu ersetzen.
Instandhaltungen, laufende Kosten und Reparaturen gehen immer zu Lasten des Kunden.
9. Datenverarbeitung
Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein; vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
10. Geltendes Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand / Teilnichtigkeit
10.1. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus der laufenden Geschäftsverbindung ist Petting / Schönram. Gerichtsstand ist Traunstein, wenn der Kunde Kaufmann ist oder der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.2. Für die Vertragsbeziehungen zwischen der Brauerei und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
10.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt.